MoPeG und Steuern

Ob und inwieweit das MoPeG auf der steuerrechtlichen Ebene Gestaltungsbedarf auslöst läst sich derzeit nicht abschließend abschätzen.

Änderungen im Bereich der Ertragssteuern sind, aufgrund gesetzlicher Klarstellungen, derzeit nicht zu erwarten.

Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten hat das MoPeG indessen mit sich gebracht. So lässt sich nach neuem Recht etwa eine grundbesitzhaltende GbR steuerneutral in eine GmbH umwandeln.

Bei der Grunderwerbssteuer ist die Anwendung personenbezogener Steuerbefreiungen durch das MoPeG fraglich geworden. Betroffen sind u.a. Grundstückfamiliengesellschaften etwa in Form einer GbR. Die Übertragunng von Grundstücken auf die Gesellschaft war bislang steuerfrei möglich. Dies könnte sich in der Zukunft ändern. Bis zum 31.12.2026 soll es noch bei der ursprünglichen Regelung verbleiben. Es besteht bis dahin noch Gelegenheit für etwaige Gestaltungen

Steuerbefreiungen bei der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, insbesondere solche die im Zusammenhang mit Familienheimen und einer Ehegatten- GbR stehen, konnten bislang begründet werden. Dies ist mit dem MoPeG fraglich geworden. Auch diesbezüglich könnten noch etwaige Gestaltungen in Erwägung gezogen werden.