Gesellschaften Aktuelles
Neuerungen im Recht der Personengesellschaften
Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) mit zahlreichen Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie der Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) in Kraft getreten. Für bestehende gewerbliche und vermögensverwaltende Gesellschaften könnte sich durch die Änderung des Gesetzes Handlungsbedarf ergeben….
Änderungsbedarf in GbR Gesellschaftsverträgen
Einige neue Regelungen im Gesetz könnten einen Anpassungsbedarf in bestehenden Gesellschaftsverträgen auslösen. So führt beispielsweise bei der (Außen) GbR nach der Neuregelung der Tod eines Gesellschafters nicht mehr zum Erlöschen der Gesellschaft sondern zu seinem Ausscheiden. Den Erben steht ggf. ein Abfindungsanspruch zu. Eine Reihe weiterer Regelungen sind, abweichend von der ursprünglichen Rechtslage hinzugekommen. Ob tatsächlich Änderungsbedarf besteht, richtet sich nach der Ausgestaltung des aktuellen Gesellschaftsvertrages.
Änderungsbedarf im Recht der Handelsgesellschaften (oHG, KG)
Auch bei Personenhandelsgesellschaften könnte das MoPeG an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bestehender Gesellschaftsverträge auslösen. Das Gesetz sieht zum Beispiel nunmehr vor, dass Gesellschafterbeschlüsse nur in einer zuvor einberufenen Präsenzversammlungen gefasst werden sollen. Virtuelle Versammlungen oder Beschlüsse im Umlaufverfahren sieht die neue Regelung hingegen nicht vor.
Ebenso wurde eine umfangreiche Regelung hinsichtlich Beschlussmängel in das Gesetz aufgenommen. Fehlerhafte Beschlüsse sind jetzt grundsätzlich wirksam und müssen innerhalb einer bestimmten Frist angefochten werden. Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter. Die Regelungen sind disponibel, so dass sie durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen ausgeschlossen oder verändert werden können.
Darüber hinaus sind gewinnunabhängige Entnahmen in der gesetzlichen Regelung nicht mehr vorgesehen. Andereseits gilt nach der neuen Regelung das Gewinne vollständig an die Gesellschafter auszuschütten sind. Die Bildung von Rücklagen muss numehr gesondert beschlossen werden.
Ein Register für die GbR
Ab dem 01.01.2024 erhalten die Gesellschafter einer GbR die Möglichkeit ihre Gesellschaft in ein Register eintragen zu lassen. Eine Verplichtung zur Eintragung der Gesellschaft besteht nicht. Ein Zwang zur Eintragung kann sich aber z.B. dann ergeben, wenn die Geselllschaft Eigentümerin eines Grundstücks ist und Eintragungen oder Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden sollen. In diesen Fällen wird das Grundbuchamt zukünftig eine Eintragung in das Gesellschaftsregister verlangen.